Rechtliches
Fischerei- und Tierschutzgesetze
Anbei sind die entsprechenden Gesetzesgrundlagen verlinkt, die für uns als Fischereiverein relevant sind.
Stand 07..02.2020
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Fischerverein 62 e.V. Pleidelsheim.
Der Verein hat seinen Sitz in Pleidelsheim. Gerichtsstand ist Stuttgart.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amts- Registergericht Stuttgart VR. Nr. 200856 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck — Aufgaben – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Angelfischerei, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes der Länder, des
Umweltschutzes. Die Förderung des Tierschutzes. Insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand zum Wohl der Allgemeinheit.
Der Satzungszweck wird erfüllt durch:
Dem Ziel den Verschmutzungen von Gewässer, Flüssen und Seen entgegenzutreten.
Hege und Pflege der vorhandener Biotope, Gewässer und Fischbestände;
Der Erhalt und die Pflege der am und im Wasser vorkommenden Tier und Pflanzenarten;
Waid und Umweltgerechte Erziehung der Mitglieder und Jugendlichen in allen Bereichen der Angelfischerei;
Die Pachtung und Erwerb von Fischgewässern für seine Mitglieder, sowie die Wahrung der sich hieraus ergebenden Belange bei Behörden und Verbänden.
Öffentlichkeitsarbeit sowie die Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen anderen Vereinen und Landesfischereiverbänden.
§3 Mitgliedschaft
der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden die seine Ziele unterstützen.
Es werden unterschieden:
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche werden mit Vollendung des 18 Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern).
c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder ernennt die Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit.
Mitglieder oder Personen die sich besondere Verdienste um den Verein erworben oder der Fischerei außerordentliche Dienste erwiesen haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes kann von jedem Mitglied beantragt werden.
5 4 Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit,
Die Aufnahme in den Verein erfolgt unter dem Vorbehalt einer Probezeit von zwei Jahren. Während der Probezeit sind Ausschuss und Mitglied befugt die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein vor Ablauf der Probezeit erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
Ausschuss und Vorstand sind nicht verpflichtet gegenüber dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekannt zu geben.
Ordentliches Mitglied ohne Rücksicht auf rassische, religiöse oder politische
Zugehörigkeit kann werden wer,
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
b) wegen eines Fischereivergehens nicht vorbestraft ist;
c) nicht aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen wurde;
d) nicht durch unkameradschaftlich oder sittenwidriges Benehmen aufgefallen ist,
e) der Erhalt von Fischereierlaubnisscheinen setzt bei erwachsenen Mitgliedern den erfolgreichen Abschluss der Sportfischerprüfung voraus.
Für Minderjährige ist zur Aufnahme in den Verein das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Wiederaufnahme einmal vom Verein ausgeschlossener Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Aufnahme ist schriftlich mittels Vereinsvordruck beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag muss eigenhändig unterschrieben sein.
Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erklärt der Antragsteller verbindlich die Einhaltung der Vereinssatzung, der gesetzlichen Bestimmungen, die Befolgung vereinsinterner Regelwerke.
Gleiches gilt für sich während der Mitgliedschaft ergebende Vorschriften.
Bei Mangel an Fischwasser oder Fischereilizenzen kann vom Vorstand eine Aufnahmesperre auf bestimmte Zeit verfügt werden.
5 5 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1 . Den Vorstand;
2. Den Ausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
4. Den Beschwerdeausschuss
5 6 Vorstand / Ausschuss Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden;
b) dem zweiten Vorsitzenden;
Il . Der Ausschuss besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Hauptgewässerwart, dem 2. und 3. Wasserwart
f) dem I. Vergnügungswart dem 2. und 3. Vergnügungswart
g) dem Webmaster
h) dem Jugendwart
i) dem Gerätewart
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes:
a) dem ersten Vorsitzenden;
b) dem zweiten Vorsitzenden;
Ausschließlich der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten (526 BGB) Jeder vertritt allein-
Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Ausschusses, er beruft den Ausschuss so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies beantragt ein.
Die Vorsitzenden überwachen die Arbeit des Ausschusses;
Aufgaben des Ausschusses / Funktionäre:
Der Ausschuss hat die Erreichung und Förderung der Ziele des Vereins zu überwachen;
Vorstand und Ausschuss passen die Beitrags und Gebührenordnung den Erfordernissen an, leiten Änderungsabsichten zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung weiter.
Vorstand und Ausschuss regeln und überwachen die Vereins und Geschäftsordnung;
Vorstand und Ausschuss übernehmen die Vorbereitung von Versammlungen und Veranstaltungen;
Vorstand und Ausschuss beschließen die Verwarnung von Mitgliedern;
Vorstand und Ausschuss beschließen mit Stimmenmehrheit, über die Notwendigkeit, darüber ob ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden soll.
Beschlüsse des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden;
der Ausschuss ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Ausschusssitzung anwesend ist;
dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke;
der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Ausschusses und der
Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die dort getroffenen Beschlüsse aufzusetzen;
Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Beschwerderates sind zur vertraulichen
Zusammenarbeit verpflichtet. Ab dem Tag der Amtsübernahme ist der Amtsinhaber zur Geheimhaltung vereinsinterner Vorstand, Ausschuss, insbesondere Daten sowie Mitgliederbezogener Angelegenheiten verpflichtet.
Den Funktionären des Vereins ist es insbesondere untersagt, Informationen,
Gesprächsinhalte, Beschlüsse von Vorstand oder Ausschuss, Dinge die von der
Vereinsführung nicht ausdrücklich zur Weitergabe an die Mitglieder, bzw. die Öffentlichkeit freigegeben wurden nach außen zu tragen.
Die Protokolle der Gremien, von Vorstand und Ausschuss und der Hauptversammlung sind vom Schriftführer dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
7 Die Mitgliederversammlungen sind nichtöffentlich.
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie Mitgliederversammlungen an die Mitglieder erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung 3 Wochen vor der Versammlung durch EDV oder per Post.
Anträge zu allen Mitgliederversammlungen sind schriftlich zu stellen, diese müssen 10 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
Regelmäßige Punkte der Jahreshauptversammlung sind:
1. Jahresbericht des I.Vorsitzenden;
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Bericht der Gewässerwarte
5. Bericht der Vergnügungswarte
6. Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
Alle vier Jahre sind regelmäßige Punkte der Jahreshauptversammlung:
1. Jahresbericht des I.Vorsitzenden;
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Bericht der Gewässerwarte
5. Bericht der Vergnügungswarte
6. Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
Neuwahl des Vorstandes
7. Neuwahl des 1. Vorsitzenden
8. Neuwahl des 2. Vorsitzenden Neuwahl des Ausschusses
9. Kassier
10. Schriftführer
11. Hauptgewässerwart — Wasserwart 1 — Wasserwart 2
12. Webmaster
13. Jugendwart
14. Gerätewart
15. 1. Vergnügungswart — 2. Vergnügungswart – 3. — Vergnügungswart
Neuwahl der Kassenprüfer
16. Kassenprüfer 1 — Kassenprüfer 2
5 8 Außerordentliche General /MitgIiederversammlung
Eine außerordentliche General oder Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand zur Entscheidung von besonders wichtigen oder dringenden Angelegenheiten einzuberufen werden.
Für eine außerordentliche General oder Mitgliederversammlung genügt es, wenn die
Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich oder per EDV erfolgt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5 9 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung dem Verein mindestens zehn Jahre angehören müssen und mindestens 35 Jahre alt sind.
Vorstand und Ausschussmitglieder dürfen dem Beschwerdeausschuss nicht angehören.
Die jeweils amtierenden Mitglieder des Beschwerdeausschusses bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger bestellt worden ist.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses haben über alle ihnen in Ausübung des Amts bekannt gewordenen Angaben Stillschweigen zu bewahren.
Aufgaben und Befugnisse des Beschwerdeausschusses:
a) Schlichtung von Unstimmigkeiten;
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten bei denen der Beschwerdeausschuss vom Vorstand oder von einem Mitglied angerufen wird.
c) Mitbestimmung bei Entscheidungen die den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein betreffen.
5 10 Vorstandes u. Ausschusses
Vorstand und Ausschuss werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 (vier)
Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig;
Der Vorstand kann die Funktion eines ausgeschiedenen Funktionärs bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch durch ein anderes Vereinsmitglied besetzen.
Der Vorstand kann auch ein Mitglied des Ausschusses mit der zusätzlichen Übernahme des frei gewordenen Amtes beauftragen.
Ablauf der Wahlen
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die bei der
Jahreshauptversammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Jugendliche Mitglieder sind nicht wahlberechtigt.
Alle Wahlen erfolgen mit Stimmenmehrheit (Ja/Nein) Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt Ein Anspruch auf geheime Wahl besteht nicht.
Nachdem der neue Vorstand/Ausschuss gewählt ist übernimmt der neu gewählte
1. Vorsitzende den Vorsitz über die weitere Versammlung.
5 11 Wahlausschuss / Wahlordnung
Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
Sofern bei der Jahreshauptversammlung Vorstandswahlen anstehen, wird durch die Versammlung zu Beginn, nach dem Bericht des 1. Vorsitzenden, ein eigener Wahlausschuss von 3 Personen aus der Mitgliedschaft gewählt.
Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat in der
Jahreshauptversammlung die Entlastung des alten Vorstands und die Neuwahl des neuen Vorstandes/Ausschusses durchzuführen.
Während der Dauer des Wahlverfahrens übernimmt der Wahlausschuss die Leitung der Mitgliederversammlung.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen, sowie das Wahlergebnis festzustellen. Dazu gehört das der Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ermittelt und auch prüft, ob die Kandidaten den Erfordernissen der zukünftigen Funktion gerecht werden, keine Hinderungsgründe vorliegen, die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind um gewählt werden zu können.
5 12 Kassenprüfer
Bei Bedarf, mindestens alle 4 Jahre werden von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt, Mindestalter 25 Jahre.
Aufgaben der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitgliedschaft, sie sind zusammen mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
Durch regelmäßige Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch und Kassenprüfung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
In jedem Jahr muss mindestens eine Kassenrevision stattfinden.
Beanstandungen der Kassenprüfer dürfen sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der dem Vorstand obliegenden Ausgaben.
S 13 Widerruf der Bestellung als Vorstandmitglied, Ausschussmitglied, Beschwerderat oder Kassenprüfer
Ein Mitglied das dem Vorstand, Ausschuss, Beschwerderat angehört oder Kassenprüfer ist, kann bei einem Verstoß gegen die Satzung, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit seines Amtes enthoben werden.
Ein Ausschussmitglied das den, ihm von der Mitgliederversammlung erteilten Auftrag nicht erfüllt, dem Verein gegenüber seine Funktion in unzumutbarer Weise vernachlässigt, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit seines Amtes enthoben werden.
Wenn Hinderungsgründe vorliegen, ein Funktionär diese bei der Mitgliederversammlung, oder danach dem Verein, der Vorstandschaft wissentlich verschwiegen hat, dies die Ausübung der Funktion merklich beeinträchtigt, oder diese verhindert, so hat dies im Fall einer Anfechtung des Missstandes die Nichtigkeit des Wahlauftrages zur Folge.
o Die Vereinsarbeit eines betreffenden Funktionärs ruht ab dem Zeitpunkt an dem der Regelverstoß vom Vorstand / Ausschuss beanstandet, dem Betreffenden die entsprechende Mitteilung vom Vorstand schriftlich zugestellt wurde, bis zur nächsten, Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Abberufung, bzw. den Ausschluss des betreffenden Ausschuss bzw. Mitglied des Beschwerdeausschusses.
Scheidet ein Vorstand oder Ausschussmitglied vorzeitig aus dem Amt, wird der
Aufgabenbereich vom Gesamtvorstand übernommen, alternativ die betreffende Funktion bis zum Ablauf der Wahlperiode durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied besetzt.
5 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden.
Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Alle Mitglieder unterliegen den Bestimmungen der Satzung, sie sind verpflichtet gesetzliche
Vorschriften, vereinsinterne Regelwerke, sowie die Anordnungen weisungsbefugter Personen zu befolgen;
Alle Mitglieder sind verpflichtet die für die Gewässerbewirtschaftung, den Gewässerschutz, Fanglisten, Gewässerbegehungen oder die sonst notwendigen Erhebungen zu erstellen, sowie alle Bemühungen, des Vereins die Natur und Gewässer zu erhalten, die Bedeutung und das Ansehen des Vereins insbesondere Belange der Fischerei zu heben und zu unterstützen;
jedes Mitglied hat der Vereinsführung die zur Durchführung des Vereinszwecks notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen;
jedes Mitglied ist berechtigt, in den Vereinsgewässern fischende Personen, auf das Vorhandensein der Erlaubnis zum Fischfang zu kontrollieren;
Alle Mitglieder sind verpflichtet sich Amts, Aufsichtspersonen, Fischereiaufsehern gegenüber auf Verlangen auszuweisen, deren Anordnungen zu befolgen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Verstöße gegen die Satzung und Vereinsregelwerke durch andere Mitglieder umgehend dem Verein zu melden.
Verpflichtung zur Teilnahme am Arbeitsdienst
Jedes Mitglied ist verpflichtet das vom Verein bestimmte Arbeitsstundensoll abzuarbeiten. Die Teilnahme am Arbeitsdienst begründet außer der Anrechnung geleisteter Arbeitsstunden, keinerlei Anspruch gegenüber dem Verein.
Zu den vom Verein vorgegebenen Arbeitseinsätzen hat das Mitglied, rechtzeitig zum Arbeitsdienst zu erscheinen und am Arbeitsdienst teilzunehmen.
Bei Verhinderung ist vom Betreffenden ein Tauschpartner, d.h. ein anderes Mitglied als Ersatz, dessen Einverständnis vorausgesetzt, für den Arbeitseinsatz zu benennen.
Ein Mitglied das beim Arbeitsdienst unentschuldigt fehlt, wird im laufenden Kalenderjahr nicht mehr bei Arbeitsdiensteinsätzen berücksichtigt.
Erfüllt ein Mitglied das vorherbestimmte Arbeitsstundensoll nicht werden Fehlstunden zur Zahlung fällig.
Die Ausgabe neuer Fischereierlaubnisscheine für die Folgesaison, setzt die vorherige Zahlung rückständiger Fehlarbeitsstunden durch das betreffende Mitglied voraus.
Ein Übertrag von Fehlarbeitsstunden, deren Ausgleich im folgenden Kalenderjahr ist nicht zulässig.
Mitglieder die das gesetzliche Rentenalter vollendet haben, sind vom Arbeitsdienst befreit.
5 15 Ende/Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt;
a) durch Tod;
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
e) durch Ausschluss aus wichtigem Grund*
z.B. wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft dem Verein nicht mehr zumutbar ist.
Der Austritt kann vom Mitglied nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, spätestens zum 30. September des laufenden Kalenderjahres rechtswirksam gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden;
Rückständige Beiträge, sind zu bezahlen;
Der Vorstand kann auch außerhalb der festgesetzten Frist jederzeit eine Kündigung annehmen;
Ist ein Mitglied mit unbekanntem Aufenthalt verzogen oder gibt es nach Aufforderung/ Mahnung des Vereins, den laufenden Beitrag zu bezahlen, innerhalb von 4 Wochen keine Antwort, so kann der Vorstand das Mitglied formlos von der Mitgliederliste streichen.
5 16 Ausschluss eines Mitgliedes (Ausschließungsgründe)
Der Ausschuss kann jederzeit über den Ausschluss eines Mitgliedes beratschlagen, diesen in die Wege leiten, wenn das betreffende Mitglied den Interessen des Vereins seinem Zweck und seinen Zielen zuwider handelt; das Mitglied eine ehrenrührige Handlung begangen hat;
ein Mitglied gegen die bestehende Rechtsordnung, gegen die Satzung oder sonstige Vereinsbestimmungen verstößt, ein Mitglied die Anordnungen weisungsbefugter Personen missachtet;
wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
einer der nachfolgend aufgeführten Ausschließungsgründe vorliegt.
Die Ausschließungsabsicht des Ausschusses ist zu protokollieren.
Das betreffende Mitglied und der Beschwerderat wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe über den beabsichtigten Ausschluss informiert.
Wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss sind generell:
Missachtung der Vereinsordnung
Vereinsschädigendes Verhalten
Grobe Verstöße gegen Satzung, Ordnungsbestimmungen, Zuwiderhandlungen gegen Zweck und Ziele des Vereins
Wiederholte oder beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten Verursachung von Zwistigkeiten, herbeiführen von Streit unter Mitgliedern
Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
Unkameradschaftliches Verhalten
Die Voraussetzungen für einen Vereinsausschluss sind gegeben wenn:
ein Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Vereinsregelwerke, oder sonstige vereinsinterne oder gesetzliche Bestimmungen ignoriert oder missachtet.
ein Mitglied den Versuch unternimmt die Mitgliedschaft zu spalten,
ein Mitglied Uneinigkeit unter Mitgliedern verursacht, oder Zwietracht sät,
ein Mitglied Widerstand gegen Organe des Vereins organisiert, fördert, schädliche Stimmungsmache betreibt, Intrigen schürt, eine Meuterei anzettelt, oder sich an vergleichbaren Aktivitäten beteiligt;
ein Mitglied Zwistigkeiten verursacht, Streit oder Unfrieden unter den Mitgliedern auslöst, Vereinskameraden in Verruf oder Misskredit bringt;
ein Mitglied ehrenrührige oder strafbare Handlungen gegen Vereins oder Fischerei Bestimmungen begeht, oder nach Aufnahme in den Verein bekannt wird, dass es solche begangen hat;
ein Mitglied gegen Sitte und Anstand verstößt, den guten Ruf des Vereins, dessen Ansehen in Kreisen der Fischerei, oder in der Öffentlichkeit beschädigt;
ein Mitglied die Vereinsheimordnung missachtet, oder sich bei einer Vereinsveranstaltung daneben benimmt, Handgreiflichkeiten verursacht, das friedliche Miteinander stört.
17 Vereinsstrafen: (*zuständige Gremien)
Verwarnung ( *Entscheid durch Vorstand/Ausschuss)
Verwarnung mit Auflagen (*Entscheid durch Vorstand/Ausschuss)
Zeitlich beschränkte Entziehung der erteilten Fischereierlaubnisscheine ohne
Rückerstattung der Gebühr (*Entscheid durch Vorstand/ Ausschuss);
Befristeter Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen, u.a.
Vereinsheimverbot (*Entscheid durch Vorstand/Ausschuss);
Befristetes Verbot der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen des Vereins
(*Entscheid durch Vorstand/ Ausschuss);
Geldbuße bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages (*Entscheid durch Vorstand/
Ausschuss)
Aberkennung eines Ehrenamtes ( *Auf Antrag von Vorstand-Ausschuss und Beschwerderat- Entscheid durch die Mitgliederversammlung)
Ausschluss aus dem Verein (Empfehlung von Vorstand, Ausschuss + Beschwerderat- Entscheid durch die
Mitgliederversammlung)
Die Kombination der vorgenannten Maßregeln;
Vereinsinterne Rechtsmittel gegen Vereinsstrafen*
Anspruch auf rechtliches Gehör:
das betreffende Mitglied hat das Recht angehört zu werden, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Der Betreffende kann innerhalb 2 Wochen nach erfolgter
Zustellung, der Mitteilung einer beabsichtigten Vereinsstrafe, oder einer
Ausschlussabsicht, in Form einer „schriftlichen oder mündlichen Anhörung“ beim Vorstand Beschwerde gegen die beabsichtigte Maßnahme einlegen.
der Betreffende hat zudem das Recht den Beschwerderat des Vereins zu kontaktieren, kann dort Widerspruch gegen die vom Vorstand/ Ausschuss beabsichtigte Vereinsstrafe einlegen.
Vorstand- Ausschuss entscheiden unter Berücksichtigung der Meinung des
Beschwerderates, dessen Empfehlung, über die beabsichtiate Disziplinarmaßnahme, deren Durchführung.
Des Weiteren hat der Betreffende im Fall eines beabsichtigten Ausschlusses aus dem Verein das Recht die Mitgliederversammlung einzuschalten.
Das betreffende Mitglied kann binnen einer Frist von 2 Wochen nachdem sein Widerspruchs oder Beschwerde vom Vorstand/ Ausschuss abgelehnt wurde, schriftlich Berufung gegen den beabsichtigten Vereinsausschluss beim Vorstand beantragen.
Der Vorstand bespricht den Berufungsantrag mit dem Ausschuss und leitet diesen zum Entscheid an die Mitgliederversammlung weiter.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über eine vom Vorstand-Ausschuss empfohlene Aberkennung eines Ehrenamtes, oder den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein;
macht das betreffende Mitglied von vereinsinternen Rechtsmitteln innerhalb der festgelegten Fristen keinen Gebrauch, erlangt die angekündigte Vereinsstrafe Rechtskraft.
Die Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Vereinsinternen Verfahren der
Auseinandersetzung zwischen Mitglied — Vorstand – Ausschuss — Beschwerdeausschuss – Mitgliederversammlung ist nicht statthaft.
Die Anrufung der staatlichen Gerichte ist grundsätzlich erst zulässig, wenn vereinsinterne Rechtsbehelfe erfolglos waren.
Mit dem Austritt, bzw. Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche Anrechte an den Verein und Vereinsmitteln, das betreffende Mitglied bleibt jedoch dem Verein für alle Verpflichtungen haftbar.
5 18 Beiträge
Die Höhe der Beiträge, regelt die Gebührenordnung.
Die Gebührenordnung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus:
der Aufnahmegebühr dem Jahresbeitrag, bestehend aus der Mitgliedgrundgebühr und dem MitgliedArbeitsstundenbeitrag.
Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt in den Verein zu bezahlen.
Die Mitgliedsgrundgebühr ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
Nicht geleisteter Arbeitsstundenbeitrag (Arbeitsstunden), werden zum Ende des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge geleistet erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste.
Die Nichterfüllung von Mitgliederpflichtbeiträgen ist ein Ausschlussgrund. Berechtigt den Verein zur Beendigung der Mitgliedschaft.
Der Verein behält sich die gerichtliche Beitreibung rückständiger Zahlungen vor.
Die Mitgliederversammlung kann in Höhe des max. 5fachen Jahresbeitrages, außergewöhnliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden, ausgenommen sind die dem Verein zur Verfügung gestellten Darlehen oder zur Benützung überlassene Sachwerte.
Beschäftigungslosen Mitgliedern, Auszubildenden, oder gesundheitlich benachteiligten Mitgliedern, kann auf begründeten Antrag, der Vorlage entsprechender Nachweise, durch den Ausschuss der Beitrag gestundet oder ermäßigt werden.
Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden.
5 19 Fischereierlaubnisscheine für Mitglieder:
Der Verein ist bemüht für alle Mitglieder Fischereierlaubnisscheine zu bekommen. Ein Anspruch auf Erhalt von Fischereierlaubnisscheinen besteht nicht!
Die Ausgabe der Fischereierlaubnisscheine wird jährlich neu vorgenommen.
Der Erhalt der Fischereierlaubnis hängt insbesondere davon ab ob das Mitglied im abgelaufenen Jahr seine Mitgliederpflichten erfüllt und es außerdem zu keiner Beanstandung hinsichtlich der Ausübung der Fischerei gekommen ist.
Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die Satzung, gegen
Vereinsregelwerke, insbesondere bei Nichtbeachtung von Schonzeiten, Mindestmaßen und
Fangbeschränkungen, sowie Verstößen gegen das Tierschutzgesetz können
Fischereierlaubnisscheine durch den Verein, oder durch weisungsbefugte Funktionäre bis auf Weiteres sofort eingezogen werden.
Angefallene Gebühren für erteilte Erlaubnisscheine werden nicht erstattet.
Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen an Nichtmitglieder ist erlaubt, wenn Mitglieder des Vereins dadurch nicht benachteiligt werden.
5 20 Vereinsvermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen,
5 21 Haftung
Die Mitglieder des Vereins zeichnen für, vorsätzlich, oder grob fahrlässig, begangene Handlungen eigenverantwortlich.
S 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn bei einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss fassen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine an der Angelfischerei orientierte, gemeinnützige Institution,
oder an die Gemeinde Pleidelsheim die das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung stellt.
5 23 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur bei der einer einberufenen General/ Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine % Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich-
S 24 Datenschutz
1 .) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben, (Name, Vorname, Geb. Datum, Anschrift- e.mail-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2 .) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion u.a.), an den Verband weitergeben.
3 .) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur bei vorliegender Einverständniserklärung des einzelnen Mitglieds.
§1 Rechtliche Bindung
Der Inhaber einer Fischereierlaubnis für den Fischfang hat sich strikt an die gesetzlichen, sowie örtlich geltende Bestimmungen, die Vereinssatzung, die Gewässerordnung, die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse zu halten.
§2 Erlaubnisschein, Jahresfischereischein, Fangliste
Der Jahresfischereischein und die örtliche Fischereierlaubnis sind beim Angeln ständig mitzuführen. Der Erlaubnisschein für die Vereinsgewässer muss die Unterschrift des 1. bzw. des zweiten Vorsitzenden, oder die des Kassiers tragen.
Fischereierlaubnisscheine dürfen anderen Personen nicht überlassen werden. Begleitpersonen ohne Angelerlaubnis dürfen nicht fischen.
Die örtlich erteilte Fischereierlaubnis ist nur in Verbindung mit dem amtlichen, gültigen Jahresfischereischein zulässig.
Die Fischereierlaubnis ist Vereinsfunktionären, Fischereiaufsehern, bzw. amtlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen.
§3 Vereinsgewässer
Als Vereinsgewässer gelten alle in der Angelkarte näher bezeichneten Wasserstrecken.
Der Angelkarteninhaber ist verpflichtet sich mit den Gewässergrenzen, den vor Ort geltenden Bestimmungen, den Umweltrichtlinien genau vertraut zu machen.
§4 Zulässige Fangweisen, Geräte und Köder
Das Fischen darf nur mit zwei Handangeln ausgeübt werden. Der Zugriff auf das Gerät muss für den Benutzer bei einem Biss jederzeit gewährleistet sein.
Zusätzliches Fanggerät ( z.B. Köderfischrute, Ködersenke ) ist nicht erlaubt.
Unbeaufsichtigte Ruten müssen vom Benutzer beim Entfernen vom Angelplatz eingeholt werden.
Auf Friedfische darf nur mit einfachem Haken gefischt werden.
Es dürfen nur tote Köderfische aus den örtlichen Gewässern verwendet werden.
- 5 Unzulässige Fangweisen Das Legen von Aalschnüren, Reißen der Fische, der Fang mit Strom, Schlingen oder Reusen, etc. ist strikt untersagt.
Das Fischen von Brücken aus, die Bestandteil von Hauptverkehrsstraßen bilden ist nicht erlaubt.
- 6 Fangzeit
Die Fangzeit richtet sich nach den Bestimmungen des betreffenden Bundeslandes in dem geangelt wird. Fangzeiten sind die Zeiten in denen aktiv geangelt wird.
- 7 Mindestmaße und Schonzeit
Die gesetzlichen sowie vom Verein festgeschriebenen Mindestmaße und Schonzeiten sind einzuhalten.
- 8 Behandlung gefangener Fische
Laut BW.-Fischereigesetz ist der Fischfang zum Freizeitvertreib verboten. Angeln ist nur erlaubt wenn die sinnvolle Verwertung des Fangs, konkret der persönliche Verzehr gefangener Fische beabsichtigt, bzw. gewährleistet ist.
Untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische, sind mit der zu ihrer Erhaltung nötigen Sorgfalt, unverzüglich nach dem Fang ins Wasser zurück zu setzen.
Wer vorsätzlich, d.h. in der Absicht handelt gefangene Fische nach dem Fang in das Gewässer zurückzusetzen (Catch & Release), macht sich strafbar!
- 9 Bestimmungen:
Kraftwerkskanal:
Das Befahren der Dammwege am Kraftwerkskanal mit KFZ. ist strikt untersagt!
Beim Angeln am Kraftwerkskanal ist besondere Rücksicht auf die Natur, Tier und Umweltschutzbelange zu nehmen.
Die Vegetation am Kraftwerkskanal, darf beim Angeln nicht über das vertretbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Uferbewuchs, insbesondere Schilf, Rohrkolben, Wasserlilien, Wasserpflanzen dürfen weder beeinträchtigt noch entfernt werden.
Das Verändern, z.B. Abgraben der Uferböschung, das Anlegen von (Kanzeln) für Angelzwecke, Baden, Bootsbenutzung, das Ausbringen von Fremdkörpern ins Gewässer, z.B. Steine für Ankermontagen ist nicht erlaubt.
Zu Wehr und Kraftwerksanlagen, (Neckar allgemein), ist beim Angeln ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten.
Bei Vorhandensein von Fischtreppen oder Fischaufstiegshilfen, erhöht sich der vorgenannte Mindestabstand an beiden Ufern auf 100 Meter.
Die Bestimmungen des Pachtvertrages für den Kraftwerkskanal schreiben dem Verein die Einhaltung der bestehenden Fischwassergrenzen zwingend vor!
- 10 Bestimmungen
Schanzwörth See:
Die Schanzwörth Seen, deren nähere Umgebung unterliegt EU.- Recht. Das Gebiet ist als „Euronatur 2000 – FFH-Gebiet“ ( Fauna-Flora-Habitat ) eingestuft. Im FFH-Gebiet gelten strenge EU- Naturschutzbestimmungen.
Grundsätzlich darf in „FFH- Gebieten „ den betreffenden Gewässern, Ufern, der Landschaft, nichts verändert werden. Insbesondere keine Aktivitäten oder Handlungen vorgenommen werden, die sich nachteilig auf die bestehenden, natürlichen Gegebenheiten auswirken.
Campingaktivitäten, offenes Feuer, Funkenflug im FFH- Gebiet ist grundsätzlich verboten.
Müllablagerungen im FFH- Gebiet sind bei Entdeckung umgehend zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen.
Im FFH-Gebiet ist es verboten, menschliche Notdurft zu verrichten. Es ist strikt untersagt Fäkalien, Toilettenpapier, etc. im FFH Gebiet zu beseitigen!
Das Fischen vom Boot aus ist nicht gestattet.
Nachtangeln ist in Bayern erlaubt. Das Übernachten im Freien ist grundsätzlich verboten.
Mitglieder und mitgebrachte Angelgäste müssen bei Aufenthalten am See eine Campingtoilette mitführen.
In Ermangelung einer Campingtoilette sind örtliche Verbrauchermärkte oder die naheliegende Gastronomie zum Verrichten der Notdurft aufzusuchen.
Die Vorstandschaft